Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen
TYROLIT Nestag AG, Eptingen BL
1. Zweck und Geltungsbereich
Diese Offert-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen von Maschinen, Ersatzteilen und Diamantwerkzeugen durch die TYROLIT Nestag AG (nachfolgend TYNES genannt).
1.1. Verbindlichkeit
Die Offert-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bestellers sind für die TYNES jedenfalls unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und TYNES ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen von TYNES stellen keine Genehmigung der Bedingungen des Bestellers dar. TYNES ist nur bereit, den Vertrag zu den vorliegenden Bedingungen abzuschliessen. Die Anwendung abweichender Bedingungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Angebote und Bestellungen
2.1. Befristung / Auftragsbestätigung
Ist kein Datum auf dem Angebot vermerkt, sind die Angebote der TYNES auf 60 Tage befristet und gelten nur bei ungeteilten Bestellungen. Eine Auftragsbestätigung spezifiziert umfassend alle Leistungen im Zusammenhang mit der Bestellung. Weitere Leistungen werden separat berechnet.
2.2. Abrufaufträge
Sofern nicht gesondert etwas Abweichendes vereinbart wird, sind Lieferungen zu Abrufaufträgen innerhalb von zwölf Monaten nach Auftragsbestätigung abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb dieser Zeit, ist TYNES berechtigt, den Restauftrag in Rechnung zu stellen.
2.3. Technische Unterlagen
Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen, die einer der beiden Geschäftspartner übergeben hat, bleiben dessen Eigentum. Der andere Partner darf diese Dokumente nur zum Eigenbedarf vervielfältigen und nicht an Dritte weitergeben.
3. Lieferung
3.1. Teillieferung
TYNES ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen.
3.2. Nichterfüllung der Zahlungsvereinbarung
Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen, bei Zahlungsverzug sowie bei Überschreitung des vereinbarten Warenkredits oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers kann TYNES von jedem Liefervertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurücktreten. Bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte kann TYNES zurücknehmen.
3.3. Folgeschäden
Bei Überschreitung des Liefertermins oder bei Nichterfüllung wird jegliche Haftung, insbesondere für Gewinnentgang und andere Folgeschäden, ausgeschlossen. Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre von TYNES liegen, die Leistungen verhindert oder erschwert werden, so ist TYNES berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren wobei jegliche Haftung für daraus allfällig entstehende unmittelbare oder mittelbare Schäden ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf den Verzug eines Vorlieferanten zurückgeht.
3.4. Verpackung
Die Verpackung erfolgt nach Ermessen von TYNES und muss nicht zurückgenommen werden. Vom Besteller besonders vorgeschriebene Verpackungen werden gesondert berechnet.
3.5. Mindestmengen
Für Bestellungen von Produkten aus dem TYNES Lagersortiment gelten Mindestmengen.
3.6. Gefahrenübergang
Der Übergang der Gefahr für Beschädigung oder Untergang der Lieferungen auf den Besteller erfolgt zum Zeitpunkt des Abgangs der Produkte aus den Werken von TYNES.
3.7. Verzögerungen
Verzögert sich die Versendung der Ware aus Gründen, die im Bereich des Bestellers liegen, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Kosten erfolgloser Lieferversuche und in diesem Zusammenhang entstandene Lagerkosten hat der Besteller zu tragen.
4. Preise und Zahlungskonditionen
4.1. Preise
Die Preise sind netto, ab Werk (EXW), gemäss INCOTERMS 2000, ohne Abgaben, exklusive Verpackung. Bei Retouren wird der Mindest-Auftragswert von CHF 50.- sowie allfällige Versandspesen nicht zurück erstattet.
4.2. Verbindlichkeit
Für Preise und Zahlungskonditionen sind die Angaben auf der Auftragsbestätigung massgebend. Alle Zahlungen müssen diesen entsprechend geleistet werden.
4.3. Abzüge
Die Bezahlung ist spesenfrei ohne Abzug in bar oder mittels Banküberweisung binnen 30 Tagen zu leisten. Wechsel und Schecks werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Diskont- und Wechselspesen hat der Besteller zu tragen.
4.4. Zahlungsverzug
Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der für die Fakturenwährung zuständigen Nationalbank als vereinbart und TYNES ist zur Fälligstellung der gesamten Forderung berechtigt.
4.5. Mahnspesen
TYNES behält sich zusätzlich vor, Mahnspesen und allfällige Schadenersatzleistungen in Rechnung zu stellen. Bei Übergabe von bereits eingemahnten Forderungen an ein Inkassoinstitut oder Rechtsanwaltsbüro hat der säumige Besteller die anfallenden Kosten zu ersetzen.
4.6. Zahlungen
Zahlungen des Bestellers werden nach Wahl von TYNES auf allfällige Forderungen gegenüber dem Besteller verrechnet. Behördliche Dokumentationspflichten Sofern TYNES im Falle einer Auslandslieferung gesetzliche Dokumentationspflichten (bspw. hinsichtlich Steuern, Zoll, Exportvorschriften etc.) zu erfüllen hat, verpflichtet sich der Besteller auf erste Aufforderung von TYNES, diese unverzüglich mit den allenfalls dafür notwendigen Bestätigungen und Dokumenten ohne Kostenfolgen zu versorgen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Fristen
TYNES behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Gegenwertes samt allen Nebengebühren inklusive Verzugszinsen und Kosten vor. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der gelieferten Produkte mit anderen Sachen, steht TYNES der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- und Verarbeitung entstanden Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Produkte zu den übrigen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.
5.2. Verpfändung durch den Besteller
Der Besteller hat die erforderlichen Massnahmen zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes zu treffen. Auf Verlangen von TYNES hat der Besteller für eine ausreichende Versicherung der Produkte zu sorgen. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, die Produkte zu verpfänden oder an Dritte Sicherungsweise zu übertragen.
5.3. Verpfändung
Bei Verpfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von TYNES an den Produkten hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.
5.4. Veräusserung der Produkte
Werden die Produkte vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschliesslich aller Nebengebühren weiterveräussert, so gilt anstelle des vorbehaltenen Eigentums die aus dem Weiterverkauf an Dritte entstandene Kaufpreisforderung als an TYNES abgetreten. Soweit TYNES daraus nicht Befriedigung erlangt oder im Falle der Barzahlung, erhält TYNES anstelle des Eigentums an der Vorbehaltssache Eigentum am Verkaufserlös. Der Besteller verpflichtet sich, sobald wie möglich, spätestens aber beim Vertragsabschluss mit dem Dritten, diesen von der erfolgten Abtretung und TYNES vom Verkauf zu verständigen. Der Besteller bevollmächtigt TYNES unwiderruflich, die Verständigung des Dritten von der Abtretung in seinem Namen vorzunehmen. Er verpflichtet sich weiters, den allenfalls erzielten Erlös gesondert zu verwahren und TYNES bei Fälligkeit seiner Forderung herauszugeben.
6. Mängelhaftung
6.1. Mängelrügen
Beanstandungen hinsichtlich der gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Erhalt der Ware TYNES schriftlich mitzuteilen. Nachweislich fehlerhaft ab Werk gelieferte Produkte werden bei rechtzeitiger Rüge nach Ermessen von TYNES kostenlos ausgetauscht, repariert oder der entsprechende Fakturenwert gutgeschrieben. Dies gilt nicht für Produkte, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach ihrer Verwendung an einem vorzeitigen Verbrauch oder Verschleiss unterliegen, ferner nicht bei Schäden infolge natürlicher Abnützung, falscher Bestellung, unsachgemässer Behandlung sowie Nichteinhaltung vorgesehener Betriebsbedingungen durch den Besteller oder dessen Arbeitskräfte, übermässiger Beanspruchung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse. Wandlung oder Preisminderung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Produkte führt zum sofortigen Ausschluss der Gewährleistung durch TYNES. Retoursendungen von Waren bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
6.2. Schadenersatz
Die Haftung von TYNES ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jegliche andere Haftung ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aufgrund der Lieferung mangelhafter Produkte sind ausgeschlossen. Dies gilt für Folgeschäden, wie insbesondere Personenschäden, Schäden an anderen Sachen sowie für Gewinnentgang. Die in Punkt 7 geregelte Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz bleibt davon unberührt.
7. Produktehaftung
Die Haftung von TYNES besteht für Mängelfolgeschäden nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes, somit insbesondere nicht für Schäden an anderen Sachen des Bestellers.
8. Sonstiges
8.1. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Offert- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Gültigkeit unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame bzw. nichtige Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck möglichst nahe kommt.
8.2. Zustellung von Erklärungen
Schriftliche Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Vertragspartner angegebene Adresse gesandt werden.
8.3. Abänderungen der vorliegenden Regelungen
Die Abänderung dieser Lieferbedingungen bedarf der Schriftform. Ein Abweichen von diesem oder anderen in diesen Lieferbedingungen enthaltenen Formerfordernissen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Schriftliche Abänderungen der vorliegenden Bestimmungen können rechtsverbindlich nur durch zeichnungsberechtigte Mitarbeiter von Tyrolit Nestag AG gemäss Handelsregistereintrag bzw. von diesen hierzu schriftlich befugten Personen vorgenommen werden. Diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen ergänzen die zwischen Tyrolit und dem Besteller abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder, wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag diesen Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen vor.
9. Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist CH-4458 Eptingen - BL / Schweiz. Für das gegenständliche Vertragsverhältnis gelangt Schweizer Recht zur Anwendung. Die Anwendung des UNÜbereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf („UNCISG“; auch "Wiener Kaufrecht") ist ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus den Lieferverträgen und Lieferungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das ordentliche, sachlich zuständige Gericht für Eptingen/BL, Schweiz. Daneben behält sich TYNES ausdrücklich das Recht vor, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.